StartseiteUnternehmenDienstleistungenKontaktImpressum
CONFINANZ
Finanz Consulting
Finanzberatung
Bezeichnung und Zulassung
Vergütungsmodell
Vertragliche Bindung
Finanzberatung
Finanzberatung zu Darlehen

Die Vermittlung von Darlehen unterliegt in Deutschland einer besonderen Gewerbeerlaubnis. Sie wird erteilt, wenn man nachweist,
dass man die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und in geordneten Vermögensverhältnissen lebt, also insbesondere weder in den
letzten fünf Jahren wegen einer einschlägigen Straftat verurteilt wurde, noch das Insolvenzverfahren über das Vermögen eröffnet
wurde. Der Selbständige muss die Regelungen der
Makler- und Bauträgerverordnung beachten.
Jährlich wird ein Prüfbericht vom Wirtschaftsprüfer erstellt und dem Gewerbeordnungsamt Hannover eingereicht. Bisher ergab es
keine Beanstandungen.

Finanzberatung zu Versicherungen

Für die Zulassung als Versicherungsvermittler ist ebenfalls eine besondere Gewerbeerlaubnis notwendig. Sie wird erteilt, wenn
  • die erforderliche Zuverlässigkeit besteht,
  • geordnete Vermögensverhältnisse vorliegen,
  • eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen wurde und
  • die notwendige Sachkunde durch eine bei der Industrie- und Handelskammer abgelegte Sachkundeprüfung (Bezeichnung:
  • Geprüfter Versicherungsfachmann IHK) oder durch andere qualifizierende Abschlüsse nachgewiesen wurde.
Versicherungsvermittler, die ausschließlich an ein Versicherungsunternehmen gebunden sind und für die auch der Versicherer die
Haftung übernimmt, benötigen keine solche Erlaubnis und müssen die Sachkunde somit nicht gesondert nachweisen. Die
Versicherungsvermittler werden in ein besonderes Register bei der
Industrie- und Handelskammer eingetragen
www.vermittlerregister.info.
Jürgen Kliem ist als unabhängiger Versicherungsvermittler nach § 34 d bei der IHK Hannover registriert.

Finanzberatung zu Kapitalanlageprodukten

Um in Kapitalanlageprodukten beraten oder diese vermitteln zu können, benötigt man grundsätzlich die Zulassung als Kreditinstitut
oder
Finanzdienstleistungsinstitut nach dem Kreditwesengesetz. Für bestimmte, für Privatkunden wesentliche Produkte gibt es jedoch
Ausnahmen.

Dazu gehören insbesondere Investmentfondsanteile und Beteiligungen an geschlossenen Fonds. Um diese vermitteln zu können, ist
bisher eine Gewerbeerlaubnis nach der selben Vorschrift wie für Darlehensvermittler ausreichend.
Zusätzlich zum Darlehensvermittler
muss der Erlaubnisinhaber seine Tätigkeit jährlich durch einen
Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer prüfen lassen und den
Prüfbericht bei der zuständigen Gewerbebehörde einreichen.
Durch das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und
Vermögensanlagenrechts
wird die Tätigkeit und Erlaubnis mit Wirkung vom 1. Januar 2013 neu geregelt und eine Erlaubnisvorschrift
(§ 34f GewO) eingeführt.

Die Bundesregierung verspricht sich eine Stärkung des Verbraucherschutzes durch die Novelle. Ähnlich wie bei der Versicherungs-
vermittlung müssen zukünftig auch die Sachkunde und eine Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen werden. Die Einzelheiten
werden in der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) festgelegt, die aber derzeit noch erarbeitet wird
.

Die Beratung von Kunden gegen Honorar (Honorarberatung) soll gesetzlich gesondert geregelt werden.

Die CONFINANZ ist kein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut und hat auch keine eigenen Finanzprodukte. Jedoch ist die
Vermittlung von Darlehen, Investmentfondsanteile und Beteiligungen an offenen und geschlossenen Fonds Teil der Dienstleistung.




Startseite|Unternehmen|Dienstleistungen|Kontakt|Impressum