Bezeichnung und Zulassung
Der Begriff des Finanzberaters ist, im Gegensatz zu dem des Versicherungsberaters, gesetzlich nicht geschützt.
Soweit die Beratung rechtliche oder steuerliche Aspekte berührt, muss der Finanzberater die Grenzen des Rechtsberatungsgesetzes und des Steuerberatungsgesetzes beachten.
Allerdings ist die rechtliche oder steuerliche Beratung im beschränkten Umfang erlaubt, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit steht. Die Art der Zulassung hängt von den Produktgruppen ab, in welchen er berät beziehungsweise vermittelt. Grundlage für die selbstständige Tätigkeit ist die Gewerbeanmeldung.
Am 02.01.1989 erfolgte die Gewebeanmeldung nach HGB 84.
Am 10.10.1990 wurde die Gewerbeerlaubnis nach § 34 c (a + b) erteilt.
Am 30.04.2008 wurde die Erlaubnis gem. § 34 d Abs. 1 Gewerbeordnung (Versicherungsmakler) erteilt.
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