Vertragliche Bindung an Finanzproduktanbieter
Es bestehen vertragliche Verbindungen zu Banken, Bausparkassen, Investmentgesellschaften und Versicherungen, als auch zu Maklerpools.
Weiterhin bestehen Pflichten in Bezug auf Sorgfalt und Zuverlässigkeit, aber keine Beteiligungs- oder Umsatzpflichten.
- CONFINANZ ist kein einfach gebundener Vermittler (Einfirmenagent, Ausschließlichkeitsvertreter)
Ein Berater ist als Handelsvertreter an einen Produktanbieter exklusiv gebunden. Aus dem Vertrag ist er verpflichtet die Interessen
des Produktanbieters zu wahren.
- CONFINANZ ist ein Mehrfachagent (Vermittlung von diversen Gesellschaften und Anbietern möglich)
Der Berater ist als Handelsvertreter mit mehreren Produktanbietern vertraglich verbunden. Die Wahrung der Interessen der
Produktanbieter gehört ebenfalls zu seinen Vertragspflichten.
Der Makler ist mit dem Kunden durch einen Maklervertrag gebunden; er hat dessen Interessen zu vertreten. Mit den Produktanbietern
hat er vertragliche Vereinbarungen zur Vergütung, falls eine Vermittlung zustande kommt, oder vereinbart ein Honorar.
- CONFINANZ vermittelt auch ohne vertragliche Bindung zu Produktanbietern
Insbesondere wenn der Finanzberater gegen Honorar tätig wird, ist keine vertragliche Bindung mit dem Produktanbieter notwendig.
|